Seit dem Jahr 1972 ist in Nordrhein-Westfalen die Einmessung von neu errichteten Gebäuden und Gebäudeteilen gesetzlich vorgeschrieben. Die Einmessung ist vom Grundstückseigentümer unmittelbar nach Fertigstellung des Bauvorhabens beim zuständigen Katasteramt oder einem ÖbVI zu beantragen.
Die Durchführung der Vermessung hat anschließend innerhalb eines Zeitraums von 5 Monaten zu erfolgen. Nach Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Grundstückseigentümer vom Katasteramt eine Kopie der aktualisierten Flurkarte mit dem neu eingetragenen Gebäude.
Weitere Informationen über die Gebäudeeinmessungspflicht können dem Faltblatt des Kreises Wesel entnommen werden. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Fachbereichs „Vermessung und Kataster".