Vermessungsbüro

Dipl.-Ing. Gerhard Müller | Dipl.-Ing. Martin Keuter
Öffentl. best. Vermessungsingenieure

Leistung

Unsere Leistungen im Überblick

Seit dem Jahr 1972 ist in Nordrhein-Westfalen die Einmessung von neu errichteten Gebäuden und Gebäudeteilen gesetzlich vorgeschrieben. Die Einmessung ist vom Grundstückseigentümer unmittelbar nach Fertigstellung des Bauvorhabens beim zuständigen Katasteramt oder einem ÖbVI zu beantragen. 

Die Durchführung der Vermessung hat anschließend innerhalb eines Zeitraums  von 5 Monaten zu erfolgen. Nach Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Grundstückseigentümer vom Katasteramt eine Kopie der aktualisierten Flurkarte mit dem neu eingetragenen Gebäude. 

Weitere Informationen über die Gebäudeeinmessungspflicht können dem Faltblatt des Kreises Wesel entnommen werden. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Fachbereichs „Vermessung und Kataster".

Für die exakte Planung eines Bauvorhabens benötigt der Architekt verlässliche Unterlagen zum Baugrundstück. Der ÖbVI fertigt eine Planungsgrundlage, in der neben der aktuellen 
Katastersituation (Grenzen, Gebäude) wichtige planungsrelevante Angaben zu den Geländehöhen, Kanalbestand, Topographie, Festsetzungen des Bebauungsplans etc. enthalten sind. Die Planungsgrundlage kann digital als CAD-File geliefert werden.

Nach Abschluss der Planungsarbeiten durch den Architekten trägt der ÖbVI das Projekt mit den zugehörigen Abstandflächen in die Planungsgrundlage ein und erstellt den amtlichen Lageplan zum Baugesuch als Teil des Bauantrags.

Soll das geplante Gebäude unterkellert werden, kennzeichnet der ÖbVI für das Tiefbauunternehmen den künftigen Standort des Projekts, ggf. unter gleichzeitiger Angabe eines Höhenfestpunkts vor Ort. Diese Grobabsteckung dient der Vermeidung unnötigen Aushubs bei der Erstellung der Baugrube und stellt die korrekte Höhenlage des geplanten Bauvorhabens sicher.

Bei der Feinabsteckung gibt der ÖbVI die exakte Lage des Baukörpers in der Baugrube unmittelbar vor Baubeginn an und garantiert damit die Einhaltung der baurechtlich vorgeschriebenen Abstände zu Grenzen und Gebäuden.

Für den Erwerb eines Teils von einem Grundstück ist die Durchführung einer Teilungsvermessung erforderlich. Hierbei werden durch den ÖbVI die alten Grundstücksgrenzen im erforderlichen Umfang untersucht und die neuen Grenzen in der Örtlichkeit durch Markierungen (Grenzsteine etc.) deutlich gekennzeichnet. Das Ergebnis der Vermessung wird im Rahmen eines Grenztermins mit dem Grundstückseigentümer, dem Erwerber und den Nachbarn protokolliert und anschließend beim zuständigen Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Erst mit Erhalt der „Fortführungsmitteilung" des Katasteramts (Flurkarte mit den neuen Flurstücksnummern) liegen die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor.

Soll ein bebautes Grundstück geteilt werden, ist nach den Bestimmungen der Landesbauordnung NRW die Beantragung einer Teilungsgenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich Der ÖbVI stellt den entsprechenden Antrag und fertigt den zur Beurteilung der geplanten Teilung erforderlichen amtlichen Lageplan.

Beim Bau einer Garage oder der Errichtung eines Zauns an der Grenze zum Nachbargrundstück ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, sich rechtzeitig über den örtlichen Verlauf der Grenze zu informieren. Bei der Grenzangabe zeigt der ÖbVI unter Berücksichtigung der amtlichen Katasterunterlagen die korrekte Lage der Grenzpunkte und den Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit an. Sind die im Kataster nachgewiesenen Markierungen der Grenzpunkte örtlich nicht mehr vorhanden, ist ggf. eine Grenzvermessung erforderlich. Hier werden die Grenzpunkte durch Grenzsteine etc. rechtsverbindlich neu gekennzeichnet und von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke in einem Grenztermin vor Ort schriftlich anerkannt.

Zur Beweissicherung bei Gebäuden, die in senkungsgefährdeten Gebieten liegen, führt der ÖbVI die zur Bestandsdokumentation erforderlichen Vermessungen durch. Hierzu werden an den Ecken des zu überwachenden Gebäudes dauerhaft Bolzen angebracht und unter Verwendung eines Bolzens als Bezugspunkt höhenmäßig exakt eingemessen. Schiefstellungen des Gebäudes durch spätere Einwirkungen von Bodensenkungen können dann durch Wiederholungsmessungen dokumentiert werden.

  • Absteckung von Bauwerken, Versorgungsleitungen und Verkehrsanlagen
  • Erstellung von Planungsunterlagen
  • Erstellung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen
  • Digitalisierung von Kartenwerken
  • Erstellung von digitalen Geländemodellen
  • Absteckung und Kontrollmessung von Kranbahnen